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Art. 123 Polizeigesetz (PolG) - Videoüberwachung 1. An öffentlichen Orten

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
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Art. 123 Polizeigesetz (PolG) · Videoüberwachung 1. An öffentlichen Orten

1. Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten können die Gemeinden mit Zustimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, Videoüberwachungsgeräte einsetzen.

2. Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung gemäss Absatz 1 ist der Gemeinderat.

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