551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 122a Polizeigesetz (PolG) - Körperkameras
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Art. 122a Polizeigesetz (PolG) · Körperkameras
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StPO am Körper getragene Videokameras zur Dokumentation von Straftaten einsetzen.
2. Die Körperkameras können das Geschehene ab Auslösung der Aufnahmespeicherung mit einer Vorlaufzeit von bis zu zwei Minuten aufzeichnen. Ohne Auslösung der Aufnahmespeicherung werden die Aufzeichnungen fortlaufend überschrieben.
3. Die Auswertung der Videoaufzeichnungen richtet sich nach Artikel 127.