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Art. 122 Polizeigesetz (PolG) - Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
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Art. 122 Polizeigesetz (PolG) · Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen

1. Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen.

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