Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 121 Polizeigesetz (PolG) - Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 121 Polizeigesetz (PolG) · Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allgemein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwachen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.

← Art. 120 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 122 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →