551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 121 Polizeigesetz (PolG) - Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Art. 121 Polizeigesetz (PolG) · Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allgemein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwachen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.