551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 12 Polizeigesetz (PolG) - Gewaltmonopol der Kantonspolizei
Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonspolizei und Gemeinden
Art. 12 Polizeigesetz (PolG) · Gewaltmonopol der Kantonspolizei
Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeilichem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.
Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von Zwang vorzunehmen.
Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die Befugnis zur Durchführung polizeilicher Massnahmen durch eine andere Behörde durch Gesetz vorgesehen ist.