Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 12 Polizeigesetz (PolG) - Gewaltmonopol der Kantonspolizei

Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonspolizei und Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Polizeigesetz (PolG) · Gewaltmonopol der Kantonspolizei

Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeilichem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.

Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von Zwang vorzunehmen.

Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die Befugnis zur Durchführung polizeilicher Massnahmen durch eine andere Behörde durch Gesetz vorgesehen ist.

← Art. 11 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 13 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →