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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 119a Polizeigesetz (PolG) - Beendigung und Vernichtung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Observation in der Vorermittlung
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Art. 119a Polizeigesetz (PolG) · Beendigung und Vernichtung

1. Die Kantonspolizei beendet die Observation unverzüglich, wenn

a die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

b die Genehmigung verweigert wird.

2. Die Kantonspolizei informiert das Zwangsmassnahmengericht über die Beendigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a.

3. Die Aufzeichnungen sind ohne Verzug auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, sofern sie nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.

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