551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 119a Polizeigesetz (PolG) - Beendigung und Vernichtung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Observation in der Vorermittlung
Art. 119a Polizeigesetz (PolG) · Beendigung und Vernichtung
1. Die Kantonspolizei beendet die Observation unverzüglich, wenn
a die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b die Genehmigung verweigert wird.
2. Die Kantonspolizei informiert das Zwangsmassnahmengericht über die Beendigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a.
3. Die Aufzeichnungen sind ohne Verzug auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, sofern sie nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.