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Art. 119 Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Observation in der Vorermittlung
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Art. 119 Polizeigesetz (PolG) · Genehmigung

Hat eine Observation gemäss Artikel 118 einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Observationen gemäss Artikel 118a müssen innert 24 Stunden seit der Anordnung dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorgelegt werden.

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