Art. 118a Polizeigesetz (PolG) - Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Standortermittlung
Art. 118a Polizeigesetz (PolG) · Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Standortermittlung
1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Observation in der Vorermittlung zur Verfolgung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen, wenn die Schwere der Straftat dies rechtfertigt.
2. Der Einsatz darf nur gegenüber einer Person angeordnet werden, bei der ernsthafte Anzeichen bestehen, dass sie vor der Ausführung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO steht. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz 1 StPO sinngemäss.
3. Gegenüber Sachen wie insbesondere Fahrzeugen von Drittpersonen darf der Einsatz nur angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person gemäss Absatz 2 die Sache der Drittperson benutzt. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz 3 StPO sinngemäss.