551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 118 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Observation in der Vorermittlung
Art. 118 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen
1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten (Observation) und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn
a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. ...