Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 118 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Observation in der Vorermittlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 118 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen

1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten (Observation) und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn

a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und

b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2. ...

← Art. 117 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 118a Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →