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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 116 Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
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Art. 116 Polizeigesetz (PolG) · Genehmigung

1. Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

2. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Vorermittlung.

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