551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 115 Polizeigesetz (PolG) - Vorbereitende Legendierung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 115 Polizeigesetz (PolG) · Vorbereitende Legendierung
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 oder einer verdeckten Ermittlung gemäss StPO Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.
Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für eine verdeckte Vorermittlung gemäss Artikel 116 Absatz 1 oder für eine verdeckte Ermittlung gemäss StPO vorliegt.