Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 114 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung

1. Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn

a) eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht,

b) die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und

c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

← Art. 113 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 115 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →