551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 114 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 114 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung
1. Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn
a) eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht,
b) die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.