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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 112 Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 112 Polizeigesetz (PolG) · Genehmigung

1. Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

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