551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 112 Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
Art. 112 Polizeigesetz (PolG) · Genehmigung
1. Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.