551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 111 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
Art. 111 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen
1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen, wenn
a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.