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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 111 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 111 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen

1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen, wenn

a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und

b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

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