Art. 110 Polizeigesetz (PolG)
Art. 110 Polizeigesetz (PolG)
1. Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
2. Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren Sicherheit, wenn
a tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht, oder
b die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird, oder
c tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.
3. Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.