551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 11 Polizeigesetz (PolG) - Subsidiäres Handeln
Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonspolizei und Gemeinden
Art. 11 Polizeigesetz (PolG) · Subsidiäres Handeln
1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden werden nur tätig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist oder die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann.