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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 11 Polizeigesetz (PolG) - Subsidiäres Handeln

Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonspolizei und Gemeinden
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Art. 11 Polizeigesetz (PolG) · Subsidiäres Handeln

1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden werden nur tätig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist oder die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann.

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