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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 109f Polizeigesetz (PolG) - 7. Kontrolle

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 109f Polizeigesetz (PolG) · 7. Kontrolle

1. Die Kantonspolizei protokolliert mindestens

a die Betriebszeiten und Standorte der eingesetzten Geräte,

b die Anzahl der automatisierten Erfassungen,

c die Übereinstimmungen bei automatisierten Abgleichen,

d die Auswertung, Bekanntgabe und Vernichtung von Daten.

2. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle kontrolliert regelmässig, ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts eingehalten werden, und veröffentlicht ihre Feststellungen.

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