551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 109f Polizeigesetz (PolG) - 7. Kontrolle
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
Art. 109f Polizeigesetz (PolG) · 7. Kontrolle
1. Die Kantonspolizei protokolliert mindestens
a die Betriebszeiten und Standorte der eingesetzten Geräte,
b die Anzahl der automatisierten Erfassungen,
c die Übereinstimmungen bei automatisierten Abgleichen,
d die Auswertung, Bekanntgabe und Vernichtung von Daten.
2. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle kontrolliert regelmässig, ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts eingehalten werden, und veröffentlicht ihre Feststellungen.