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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 109e Polizeigesetz (PolG) - 6. Auskunft und Rechtsschutz

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 109e Polizeigesetz (PolG) · 6. Auskunft und Rechtsschutz

1. Das Auskunftsrecht richtet sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung oder im Falle einer Auswertung nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.

2. Die Auskunft kann aufgeschoben werden, wenn sie unmittelbar straf- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen vereiteln könnte.

3. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.

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