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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 109d Polizeigesetz (PolG) - 5. Zusammenarbeit und Datenaustausch

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 109d Polizeigesetz (PolG) · 5. Zusammenarbeit und Datenaustausch

1. Die Kantonspolizei kann

a) Daten bei den Polizeibehörden des Bundes, anderer Kantone und der Gemeinden, bei der Landespolizei Liechtenstein sowie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) und beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren beschaffen,

b) die beschafften Daten gemäss den Bestimmungen der StPO und dieses Gesetzes bearbeiten.

2. Sie kann den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Landespolizei Liechtenstein und dem BAZG automatisierte Abgleiche ermöglichen, sofern diese über gleichwertige Rechtsgrundlagen verfügen.

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