Art. 109c Polizeigesetz (PolG) - 4. Aufbewahrung, Auswertung und Vernichtung der Daten
Art. 109c Polizeigesetz (PolG) · 4. Aufbewahrung, Auswertung und Vernichtung der Daten
1. Die gemäss Artikel 109 erfassten Daten werden höchstens 60 Tage aufbewahrt und anschliessend automatisch vernichtet, sofern keine Auswertung gemäss Absatz 3 angeordnet worden ist oder die Daten nicht in ein Verfahren geflossen sind.
2. Der Regierungsrat legt die Aufbewahrungsdauer im Rahmen von Absatz 1 durch Verordnung fest.
3. Die Kantonspolizei darf die aufbewahrten Daten auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten auswerten, wenn
a) sie in Zusammenhang mit einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO gebracht werden können,
b) bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden,
c) die Schwere der Straftat dies rechtfertigt und
d) sie geeignet sind, weitere Ermittlungsansätze zu generieren.
4. Sind die Daten ausgewertet und Gegenstand von Verfahrensakten geworden, werden sie gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts vernichtet.