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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 109b Polizeigesetz (PolG) - 3. Zuständigkeit

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 109b Polizeigesetz (PolG) · 3. Zuständigkeit

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung ordnet die automatisierte Fahrzeugfahndung an.

2. Sie oder er kann die Kompetenz zur Anordnung einer mobilen automatisierten Fahrzeugfahndung durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf die Kaderstufe 2 übertragen.

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