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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 109a Polizeigesetz (PolG) - 2. Standorte

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 109a Polizeigesetz (PolG) · 2. Standorte

1. Mobile automatisierte Fahndungssysteme können höchstens für 30 Tage am selben Standort eingesetzt werden, wobei der Standort nach Ablauf von weiteren 30 Tagen erneut genutzt werden kann.

2. Bei stationären automatisierten Fahndungssystemen ist der Standort jährlich zu überprüfen, und die Kantonspolizei veröffentlicht einen Bericht.

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