Art. 109 Polizeigesetz (PolG) - Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Voraussetzungen und Umfang
Art. 109 Polizeigesetz (PolG) · Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Voraussetzungen und Umfang
1. Die Kantonspolizei kann
a) zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen Fahrzeuge und Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen,
b) die Daten gemäss Buchstabe a mit Datenbanken automatisiert abgleichen und analysieren, wobei für die Erstellung von Bewegungsprofilen Artikel 141 Absatz 3 gilt.
2. Der automatisierte Abgleich gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist zulässig mit
a) dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS),
b) Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und
c) konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3. ...
4. Die Kantonspolizei kann von den Fahrzeuginsassinnen und -insassen eine Bildaufnahme erstellen, wenn der automatisierte Abgleich eine Übereinstimmung ergibt.