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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 108 Polizeigesetz (PolG) - Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
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Art. 108 Polizeigesetz (PolG) · Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen

1. Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person anordnen, wenn

a der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und

b andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.

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