551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 108 Polizeigesetz (PolG) - Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
Art. 108 Polizeigesetz (PolG) · Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen
1. Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person anordnen, wenn
a der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und
b andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.