Art. 107 Polizeigesetz (PolG) - Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen
Art. 107 Polizeigesetz (PolG) · Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen
1. Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwichenen Person, wenn andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind,
a eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschreiben,
b die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3057665_2_9_c) anordnen,[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_3057665_2_10_c)
c eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,
d * auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufenthaltsort Grundstücke oder Räumlichkeiten unter Beachtung von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 100a betreten und durchsuchen,
e Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind,
f die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen oder
g Bankdaten erheben.
2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.