Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 107 Polizeigesetz (PolG) - Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 107 Polizeigesetz (PolG) · Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen

1. Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwichenen Person, wenn andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind,

a eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschreiben,

b die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3057665_2_9_c) anordnen,[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_3057665_2_10_c)

c eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,

d * auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufenthaltsort Grundstücke oder Räumlichkeiten unter Beachtung von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 100a betreten und durchsuchen,

e Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind,

f die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen oder

g Bankdaten erheben.

2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.

← Art. 106 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 108 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →