551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 106 Polizeigesetz (PolG) - Ausschreibung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Fahndung in der Vorermittlung
Art. 106 Polizeigesetz (PolG) · Ausschreibung
1. Die Kantonspolizei kann eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur Fahndung ausschreiben, wenn
a) die Gesetzgebung es vorsieht,
b) deren Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, sie werde ein Verbrechen oder Vergehen begehen oder ein solches vorbereiten,
c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam oder den Sicherheitsgewahrsam gegeben sind,
d) sie vermisst wird,
e) sie entlaufen oder entwichen ist oder
f) die Voraussetzungen für eine Vorladung gegeben sind und sie eine solche wiederholt nicht befolgt hat.
2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.