551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 105 Polizeigesetz (PolG) - Kosten
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung
Art. 105 Polizeigesetz (PolG) · Kosten
1. Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Aufbewahrung sowie die Kosten einer Verwertung oder Vernichtung sind von den berechtigten Personen zu erstatten.
2. Die Herausgabe des Tiers, der Sache oder des Erlöses kann vom Ersatz der Kosten abhängig gemacht werden.
3. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet oder vernichtet werden.