551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 104 Polizeigesetz (PolG) - Vernichtung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung
Art. 104 Polizeigesetz (PolG) · Vernichtung
1. Sachen können entschädigungslos vernichtet werden, wenn
a) die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen,
b) dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint,
c) sie illegal sind und dies vom gerichtsmedizinischen Institut oder einer anderen Fachstelle schriftlich bestätigt wurde.
2. Vor der Vernichtung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.