551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 103 Polizeigesetz (PolG) - Verwertung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung
Art. 103 Polizeigesetz (PolG) · Verwertung
1. Eine gestützt auf Artikel 101 sichergestellte Sache kann verwertet werden, wenn
a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird,
b) niemand Anspruch auf die Sache erhebt,
c) die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder
d) ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Vor der Verwertung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Verwertung zuständige Behörde durch Verordnung.