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Art. 102 Polizeigesetz (PolG) - Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung
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Art. 102 Polizeigesetz (PolG) · Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses

1. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Tiere und die nicht zu vernichtenden Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, wenn deren Berechtigung nicht zweifelhaft ist.

2. Erheben im Falle von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b mehrere Personen Anspruch auf ein herauszugebendes Tier oder eine herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird ihnen eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Tier oder die Sache der Person zurückgegeben, bei der es oder sie sichergestellt worden ist.

3. Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

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