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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 101 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen und Vorgehen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung
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Art. 101 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen und Vorgehen

1. Die Kantonspolizei kann ein Tier oder eine Sache sicherstellen,

a) um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,

b) um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor deren Verlust oder Beschädigung zu schützen,

c) wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder die Sache zu einer strafbaren Handlung dienen könnte, oder

d) um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften gehalten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann.

2. Der Person, bei der das Tier oder die Sache sichergestellt wird, ist der Grund der Sicherstellung mitzuteilen.

3. Über die sichergestellten Tiere und Sachen wird ein Verzeichnis erstellt und den Betroffenen eine Kopie abgegeben.

4. Die Tiere und Sachen werden gekennzeichnet und verwahrt. Tiere sind in fachkundige Obhut zu geben.

5. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Waffenrechts.

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