551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 100a Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten
Art. 100a Polizeigesetz (PolG) · Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters
1. Die Kantonspolizei hat in den folgenden Fällen eine schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist
a) Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a bis d,
b) Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e bei polizeilichen Vorführungen gemäss Artikel 79,
c) Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d.
2. Das Handeln gemäss Absatz 1 ohne schriftliche Genehmigung ist zu begründen und protokollieren.