Art. 100 Polizeigesetz (PolG) - Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten
Art. 100 Polizeigesetz (PolG) · Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1. Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d nur betreten und durchsuchen,
a) um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
b) wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird,
c) * wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll,
d) * wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, oder
e) * wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist.
2. Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt.
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