Art. 10 Polizeigesetz (PolG) - Aufgaben der Gemeinden
Art. 10 Polizeigesetz (PolG) · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
2. Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte;
b. sie sorgen im Strassenverkehr neben den Aufgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a für die kurzfristige Verkehrsregelung und Signalisation auf Kantonsstrassen und üben ihre Zuständigkeiten nach der kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung aus;
c. sie erteilen kommunale Bewilligungen, namentlich für Kundgebungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, wobei die Kantonspolizei vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören ist, wenn für die Durchführung Vorkehrungen oder Massnahmen der Kantonspolizei notwendig sind;
d. sie regeln das Bestattungs- und Friedhofswesen, unter Vorbehalt der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung.