551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 1 Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand
Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Polizeigesetz (PolG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a die Aufgaben der Kantonspolizei,
b die polizeilichen Aufgaben anderer kantonaler Behörden sowie der Gemeinden, soweit sie sich nicht aus anderen Gesetzen ergeben,
c die Art und Weise der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
2. Es regelt das Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei.