525.31
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Sportschiessanlagen
Pflichten der USS Versicherungen Genossenschaft
Art. 9 Verordnung über die Sportschiessanlagen
1. Die USS Versicherungen Genossenschaft stellt dem BSM jährlich die Liste ihrer versicherten Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen im Kanton zu.
2. Sie weist ihre Versicherungsnehmerinnen und -nehmer auf das sicherheitstechnische Genehmigungs- und Kontrollwesen hin.