525.31
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Sportschiessanlagen
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen
Art. 8 Verordnung über die Sportschiessanlagen
1. Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind verantwortlich für die Sicherheit ihrer Sportschiessanlagen.
2. Sie gewährleisten die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ihres Verbandes oder bei fehlender Verbandszugehörigkeit die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Verbandes der entsprechenden Waffengattung.
3. Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.