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525.31 CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Sportschiessanlagen

Sperrung und Aufhebung einer Sportschiessanlage
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Art. 7 Verordnung über die Sportschiessanlagen

1. Das BSM kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage verfügen.

2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Sportschiessanlage oder von Amtes wegen erfolgen.

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