525.31
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Sportschiessanlagen
Sperrung und Aufhebung einer Sportschiessanlage
Art. 7 Verordnung über die Sportschiessanlagen
1. Das BSM kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage verfügen.
2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Sportschiessanlage oder von Amtes wegen erfolgen.