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525.31 CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Sportschiessanlagen

Kontrolle
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Art. 6 Verordnung über die Sportschiessanlagen

1. Die Kontrolle bewilligter Sportschiessanlagen erfolgt durch die kantonale Schiessanlagenexpertin oder den kantonalen Schiessanlagenexperten von Amtes wegen in der Regel alle zwölf Jahre oder auf Ersuchen nachfolgender Stellen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

a) der Betreiberin oder des Betreibers der Sportschiessanlage,

b) **\*** der USS Versicherungen Genossenschaft,

c) **\*** der eidgenössischen Schiessoffizierinnen und der eidgenössischen Schiessoffiziere,

d) der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin oder des eidgenössischen Schiessanlagenexperten,

e) der Schiessverbände oder

f) der zuständigen Regierungsstatthalterin oder des zuständigen Regierungsstatthalters.

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