525.31
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Betriebsgenehmigung
Betriebsgenehmigungsverfahren
Art. 5 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Betriebsgenehmigung
Sofern der Abnahmebericht die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage gemäss den Richtlinien und Vorschriften der entsprechenden Verbände bestätigt und ein Versicherungsnachweis vorliegt, erteilt das BSM die Betriebsgenehmigung.