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Art. 5 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Betriebsgenehmigung

Betriebsgenehmigungsverfahren
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Art. 5 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Betriebsgenehmigung

Sofern der Abnahmebericht die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage gemäss den Richtlinien und Vorschriften der entsprechenden Verbände bestätigt und ein Versicherungsnachweis vorliegt, erteilt das BSM die Betriebsgenehmigung.

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