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525.31 CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Abnahmebericht

Betriebsgenehmigungsverfahren
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Art. 4 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Abnahmebericht

1. Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des BSM.

2. Der Abnahmebericht wird zusätzlich folgenden Stellen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zur Kenntnisnahme zugestellt

a der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller,

b der Betreiberin oder dem Betreiber der Sportschiessanlage,

c **\*** der USS Versicherungen Genossenschaft,

d der zuständigen Gemeindebehörde,

e der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter und

f den nationalen, kantonalen und regionalen Schiessverbänden.

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