Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.31 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Abnahme von Sportschiessanlagen

Betriebsgenehmigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Abnahme von Sportschiessanlagen

1. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen müssen nach der Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten in sicherheitstechnischer Hinsicht abgenommen werden.

← Art. 2 Verordnung über die Sportschiessanlagen Gegenstand Art. 4 Verordnung über die Sportschiessanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →