525.31
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Abnahme von Sportschiessanlagen
Betriebsgenehmigungsverfahren
Art. 3 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Abnahme von Sportschiessanlagen
1. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen müssen nach der Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten in sicherheitstechnischer Hinsicht abgenommen werden.