Art. 2 Verordnung über die Sportschiessanlagen
Art. 2 Verordnung über die Sportschiessanlagen
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) der Sicherheitsdirektion ist die Fachstelle für den sicherheitstechnischen Bereich von Sportschiessanlagen.
2. Es bezeichnet die kantonale Schiessanlagenexpertin oder den kantonalen Schiessanlagenexperten und deren oder dessen Stellvertretung.
3. Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte
a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen und erstellt vor Erteilung der Baubewilligung einen Fachbericht,
b) prüft die Sportschiessanlagen gemäss den Richtlinien und Vorschriften der entsprechenden Verbände sowie den nachstehenden Bestimmungen und
c) führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton, das für jede Anlage mindestens folgende Angaben enthält
1. Art der Anlage,
2. zugelassene Disziplinen,
3. Datum der Abnahme,
4. Datum der Betriebsgenehmigung,
5. Datum der durchgeführten Kontrollen,
6. Datum und Art von Beanstandungen und
7. Datum der Mängelbeseitigung.