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525.31 CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Änderung eines Erlasses

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Änderung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) wird wie folgt geändert

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