525.31
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Sportschiessanlagen
Rechtspflege
Art. 12 Verordnung über die Sportschiessanlagen
1. Beschwerden gegen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).