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Art. 11 Verordnung über die Sportschiessanlagen

Gebühren
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Art. 11 Verordnung über die Sportschiessanlagen

1. Gebühren werden gemäss der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)[2] erhoben.

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