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525.31 CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Sportschiessanlagen

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen
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Art. 10 Verordnung über die Sportschiessanlagen

1. Die zuständige Baubewilligungsbehörde meldet dem BSM Baubewilligungen betreffend Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportsschiessanlagen und gewährt ihm auf Ersuchen Akteneinsicht.

2. Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für die technischen Belange für Schiessanlagen beigezogen.

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