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525.31 CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die sicherheitstechnische Genehmigung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (sog. Sportschiessanlagen).

Gegenstand Art. 1a Verordnung über die Sportschiessanlagen →

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