525.31
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Sportschiessanlagen - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Sportschiessanlagen · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die sicherheitstechnische Genehmigung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (sog. Sportschiessanlagen).