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525.2 CH-BE

Art. 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Inkrafttreten

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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