525.2
CH-BE
Art. 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Inkrafttreten
Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.