525.2
CH-BE
Art. 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Vollzug
Verschiedene Bestimmungen
Art. 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Vollzug
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.