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525.2 CH-BE

Art. 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Vollzug

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Art. 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Vollzug

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

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